Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen
der Firma Walter A. Zass & Michael G. Zass OHG Stand 6/2019
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Walter A. Zass & Michael G. Zass OHG. (nachfolgend Zass OHG genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese beziehen sich sowohl auf das Großhandelsgeschäft der Zass OHG als auch auf die Tätigkeit als Handelsvertretung. Sie gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Verhältnis zu dem jeweiligen Kunden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Zass OHG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Zass OHG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts-bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten unter dem Vorbehalt, dass sie gesetzlich zulässig sind.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote Der Zass OHG soweit Diese als Handelsunternehmen selbst verkauft sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Zass OHG innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen Zass OHG und Kunden ist grundsätzlich maßgeblich der schriftlich abgeschlossene Vertrag einschließlich dieser Geschäftsbedingungen.
Mündliche Abreden sind zulässig, beweisbelastet ist, wer sich hierauf beruft.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftform selbst. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übersendung per Telefax mit Nachweis der Sendung oder per E-Mail bei Empfangsbestätigung.
(4) Die Zass OHG ist berechtigt, von einem von Zass OHG selbst abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Beim Handelsvertretergeschäft kann Zass OHG die Rücktrittserklärung für den Vetretenen bei entsprechender Vollmachtvorlage erklären. Mangelnde Kreditwürdigkeit beinhaltet Zahlungseinstellung oder erfolglose Zwangsvollstreckung auch eines Dritten gegen den Kunden. Ein Rücktritt ist auch zulässig, wenn der Kunde Zass OHG unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und die für das Geschäft zwischen Zass OHG und Kunden von Bedeutung ist.
(5) Für den Fall, dass Kunde unter Eigentumsvorbehalt von Zass OHG gelieferte Waren an Dritte übereignet oder verpfändet ohne Zustimmung der Zass OHG oder ohne die vereinbarte Zahlung zu leisten, ist die Zass OHG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
(6) Soweit die Zass OHG als Handelsvertreter tätig ist kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden zustande.
Die Firma Zass OHG ist ausschließlich als Handelsvertreter Vermittler für das Zustandekommen des Geschäfts. Es gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers der Zass OHG, die dem Kunden bekannt gemacht werden.
Ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber der Zass OHG zustande.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Lieferung von Waren, die bei der Zass OHG unmittelbar bestellt sind, erfolgt zu den jeweils aktuellen Preisen, die die Zass OHG dem Kunden mitteilt. Die Preise gelten ab Firmensitz der Zass OHG oder vom Lager, welches die Zass OHG eingerichtet hat.
(2) Sämtliche Rechnungen aus dem Liefergeschäft der Zass OHG sind unmittelbar innerhalb von 14 Tagen rein netto fällig und zahlbar, bei Banklastschriftverfahren wird ein Skonto von 2% gewährt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche, ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Die Zass OHG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Zass OHG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt geworden sind, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Sitz der Zass OHG soweit bei Dieser Ware bestellt wurde oder vom Sitz des jeweils von der Zass OHG im Handelsvertretergeschäft beauftragten Auftraggebers. Soweit die Zass OHG oder dessen Auftraggeber eine Lieferstelle eingerichtet und benannt haben, gilt die Lieferung ab dieser Lieferstelle.
(2) Von Zass OHG oder vom Auftraggeber von Zass OHG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Zass OHG kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen unabhängig davon ob Zass OHG als Großhändler ist oder als Handelsvertreter um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Zass OHG oder dem Auftraggeber der Zass OHG gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die Zass OHG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit dies durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die Zass OHG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Zass OHG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Zass OHG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist ebenso dazu berechtigt, wenn in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung für ihn nicht zumutbar ist. In diesem Fall hat er die Erklärung schriftlich der Zass OHG gegenüber zu übermitteln. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung.
Bei Abwicklung als Handelsvertretergeschäftes gilt entsprechendes.
(5) Die Zass OHG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch keine erheblichen Mehraufwendungen oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die Zass OHG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Gerät Die Zass OHG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde der Zass OHG unmöglich, so ist die Haftung der Zass OHG auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis des Liefergeschäfts der Zass OHG an einen Kunden ist der Sitz des Unternehmens in Leichlingen, im Handelsvertretergeschäft Sitz des jeweils liefernden Unternehmens.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Er-messen des Verkäufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der jeweilige Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, geringere Kosten des Verkäufers nachzuweisen.
(5) Die Sendung wird vom dem jeweiligen Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung und sonstige Haftung
(1) Der Kunde hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel oder Fehlbeständen muss innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vom Kunden gerügt werden. Anderenfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt.
(2) Für den Fall der berechtigten Rüge einer nicht vollständigen Lieferung ist Zass OHG grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich die Restlieferung vorzunehmen soweit Zass OHG geliefert hat. Ist dies unmöglich, ist der Kunde berechtigt, die Rücknahme der bereits geleisteten Teillieferung zu verlangen bei vollständiger Erstattung gezahlter Beträge.
Ist die gerügte Ware mangelhaft, ist im Falle der Lieferung durch Zass OHG innerhalb einer angemessenen Frist diese zur Ersatzlieferung verpflichtet. Der Kunde kann für den Fall, dass innerhalb angemessener Frist die Ersatzlieferung nicht vorgenommen wird, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(3) Angaben zum Liefergegenstand, Beschaffenheits- und Verwendungsangaben in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar und sind noch keine Beschaffenheitszusage. Eine solche liegt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung des jeweiligen Verkäufers vor.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des jeweiligen Verkäufers den Liefergegen-stand ändert oder durch Dritte ändern lässt.
§ 7 Schutzrechte
(1) In dem Fall, dass der durch die Zass OHG gelieferte Gegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Ur-heberrechte eines Dritten verletzt, wird Zass OHG nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand – soweit dies möglich ist – austauschen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit im Rahmen des Handelsvertretergeschäftes die Lieferung von Gegenständen vermittelt worden ist die die Schutzrechte verletzen, haftet hierfür Zass OHG nicht.
(2) Die für die Auftrags- und Lieferabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden gespeichert. Der Kunde wird durch eine gesonderte Information nach der ab dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung über die Homepage der Zass OHG über seine Rechte und den Umfang der gespeicherten Daten unterrichtet. Mit Zustandekommen des Vertrages erklärt der Kunde, dass er von dieser Belehrung auf der Homepage der Zass OHG Kenntnis erlangt hat und sich mit der Speicherung der Daten, die für die Auftrags- und Lieferabwicklung sowie für die Vermittlung im Rahmen der Handelsvertretung erforderlich sind, einverstanden erklärt. Er bestätigt, dass er über das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten einzulegen, gemäß Art. 21 DS-GVO belehrt wurde.
(3) Zass OHG ist verpflichtet, sämtliche notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass ihm anvertraute Daten des Kunden – soweit möglich – sicher gespeichert werden.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung der Zass OHG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die Zass OHG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind im Liefergeschäft die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Zass OHG gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Zass OHG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des Wertes der jeweiligen Warenlieferung je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Zass OHG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Bei der Tätigkeit der Zass OHG als Handelsvertretung trifft die Zass OHG für Eigenschaften des Liefergegenstandes im Verhältnis zum Kunden keinerlei Haftung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Zass OHG gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von Zass OHG an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Zass OHG.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Zass OHG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Zass OHG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsan-sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zass OHG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Zass OHG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Zass OHG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Zass OHG hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Zass OHG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der Zass OHG.
(7) Tritt die Zass OHG bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Kunde hat die Wegnahme zu dulden und zu diesem Zweck seine Büro- und Geschäftsräume betreten zu lassen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung bei Lieferung durch die Zass OHG ist der Sitz der Zass OHG, bei Vermittlung im Rahmen des Handelsvertretergeschäfts der Sitz des jeweiligen Auftraggebers und Lieferanten wenn von Diesem nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gerichtsstand ist für Vollkaufleute im Handelsgeschäft mit der Zass OHG der Sitz der Zass OHG, im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Die Beziehung zwischen der Zass OHG und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit diese Geschäftsbedingungen unwirksame Regelungen beinhalten, ist nicht das Gesamtregelwerk oder der auf dieser Grundlage abgeschlossene Vertrag unwirksam. Die Beteiligten verpflichten sich vielmehr eine entsprechende Regelung zu finden, die nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Geschäftsbedingung vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke oder Unwirksamkeit erkannt worden wäre.